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Kriterien zur Anerkennung des Besitzstands wurden angepasst
Neu gilt: Ein Antrag auf Besitzstandswahrung wird genehmigt, wenn
- in den Jahren 2022-2024 Ihre GLN-Nummer als verantwortliche oder ausführende Ärztin bzw. als verantwortlicher oder ausführender Arzt auf den Rechnungen aufgeführt ist,
- UND Sie die Berufsausübungsbewilligung (BAB) oder den Facharzttitel im Jahr 2024 oder früher erlangt haben, (Es zählt jeweils der älteste vorhandene Eintrag im MedReg),
- UND Sie die frühere TARMED-Position, die neu einer TARDOC-Position oder einer Ambulanten Pauschale entspricht, seit Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) oder des Facharzttitels mindestens 15-mal im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 unbeanstandet abgerechnet haben.
Kriterium Erbringen der Leistung in fachlich eigenverantwortlicher Tätigkeit Mit dem Kriterium Erlangen des BABs und des Weiterbildungstitels wird sichergestellt, dass die/der leistungserbringende Ärztin/Arzt die Leistung in fachlich eigenverantwortlicher Tätigkeit (siehe auch Anhang F Tarifstrukturvertrag; Ziff. 1.3.2 Abs.1) erbringen darf. Die dafür notwendigen Angaben stammen aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberufregister MedReg. Es ist in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte zu kontrollieren, ob die eigenen Zertifikate im MedReg richtig hinterlegt sind.
Informationen zum Genehmigungsprozess
- Einen Besitzstand müssen Sie nur für jene Positionen beantragen, die nicht bereits durch Ihren Facharzttitel, Weiterbildungstitel, Schwerpunkt oder einen Fähigkeitsausweis abgedeckt sind.
- Bereits eingereichte und abgelehnte Anträge werden nach diesen Kriterien ohne Kostenfolge für den Antragsteller erneut geprüft und müssen nicht neu eingereicht werden.
- Bereits genehmigte Anträge zur Besitzstandswahrung werden nicht tangiert und behalten ihre Gültigkeit.
- Einen Besitzstand müssen Sie nur für jene Positionen beantragen, die nicht bereits durch Ihren Facharzttitel, Weiterbildungstitel, Schwerpunkt oder einen Fähigkeitsausweis abgedeckt sind.
- Bereits eingereichte und abgelehnte Anträge werden nach diesen Kriterien ohne Kostenfolge für den Antragsteller erneut geprüft und müssen nicht neu eingereicht werden.
- Bereits genehmigte Anträge zur Besitzstandswahrung werden nicht tangiert und behalten ihre Gültigkeit.
- Die Besitzstandswahrung kann neu bis am 15. November 2025 über die Plattform «LegiData» beantragt werden. Dokumente für nicht automatisch anerkannte Besitzstandspositionen können bis am 30. November 2025 nachgereicht werden.
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